Schulrechtliche Regelungen

Die Vorgaben zur schulischen Förderung und zum Ausgleich von Nachteilen für Kinder mit Legasthenie und/oder Dyskalkulie können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein, da die Bildungspolitik und deren Ausgestaltung vorrangig Ländersache ist. Alle Regelungen dazu basieren jedoch auf den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz.

Schulische Regelungen in Bremen

Jedes Bundesland hat seine eigenen Schulgesetze. Für Eltern, die durch einen Umzug das Bundesland wechseln, bedeutet dies, sich mit den jeweilig geltenden Regelungen vertraut zu machen.

In Bremen sind die "Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen (LSR-Erlass in der Fassung vom 01.02.2010)" nicht mehr gültig. Maßgeblich ist nun die Bremische Verordnung über die inklusive Bildung (BremInBildV), in der auch Regelungen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz (insbesondere §§ 15 - 18) enthalten sind. 

Gerne informieren wir Sie dazu.  


Infos Nachteilsausgleich Legasthenie
 
Was bedeutet Nachteilsausgleich?
Der Nachteilsausgleich dient dazu, Benachteiligungen bei der Leistungserbringung aufgrund von erheblichen Beschränkungen auszugleichen und den betroffenen Schülern zu ermöglichen, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen. Die fachlichen Anforderungen bleiben davon unberührt. 
 
Wer stellt den Antrag?
Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist von den Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit von dem Schüler selbst, bei der Schulleitung zu stellen.
 
Welche Maßnahmen sind möglich?
Mögliche Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind z. B. Zulassung spezieller Hilfsmittel, angemessene Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit, Einräumen von Pausen (Aufzählung nicht abschließend).
 
Wer entscheidet über den Antrag?
Über den Nachteilsausgleich entscheidet die Schulleitung aufgrund einer Empfehlung der Zeugniskonferenz. 
 
Wo wird der Nachteilsausgleich dokumentiert? 
Die Festlegungen zum Nachteilsausgleich sind im Förderplan und in der Schullaufbahnakte zu dokumentieren. Der  Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten sind schriftlich darüber zu informieren. 
 
Wird der Nachteilsausgleich im Zeugnis eingetragen?
Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte enthalten keinen Hinweis auf einen gewährten Nachteilsausgleich.
 
Infos Nachteilsausgleich Dyskalkulie

Nachteilsausgleich

 
Was bedeutet Nachteilsausgleich?
Der Nachteilsausgleich dient dazu, Benachteiligungen bei der Leistungserbringung aufgrund von erheblichen Beschränkungen auszugleichen und den betroffenen Schülern zu ermöglichen, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen. Die fachlichen Anforderungen bleiben davon unberührt. 
 
Bei Dyskalkulie ist - anders als bei Legasthenie - eine Antragstellung und Gewährung nur in der Grundschule möglich.
 
Wer stellt den Antrag?
Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist von den Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit von dem Schüler selbst, bei der Schulleitung zu stellen.
 
Welche Maßnahmen sind möglich?
Mögliche Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind z. B. Zulassung spezieller Hilfsmittel, angemessene Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit, Einräumen von Pausen (Aufzählung nicht abschließend).
 
Wer entscheidet über den Antrag?
Über den Nachteilsausgleich entscheidet die Schulleitung aufgrund einer Empfehlung der Zeugniskonferenz. 
 
Wo wird der Nachteilsausgleich dokumentiert? 
Die Festlegungen zum Nachteilsausgleich sind im Förderplan und in der Schullaufbahnakte zu dokumentieren. Der  Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten sind schriftlich darüber zu informieren. 
 
Wird der Nachteilsausgleich im Zeugnis eingetragen?
Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte enthalten keinen Hinweis auf einen gewährten Nachteilsausgleich.
 
Infos Notenschutz Legasthenie

Bei Schülern „mit einer erheblichen Beeinträchtigung beim Lesen oder Rechtschreiben“ kann auf Antrag von der Bewertung der Leistungen in dem betreffenden Teilbereich abgesehen oder die Bewertung nach angepassten Maßstäben vorgenommen werden, „…, wenn die Einschränkung nicht bereits durch einen Nachteilsausgleich nach § 16 ausgeglichen werden kann und der Nachweis der durch den angestrebten Abschluss nachgewiesenen wesentlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten davon unberührt bleibt“.


Maßnahmen

Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistung und stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen in den Fremdsprachen mit Ausnahme der Abschlussprüfungen


Noch Fragen? Gerne beraten wir Sie. Schreiben Sie eine Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Wir helfen Ihnen gerne weiter. 

- aktualisiert am 10. September 2025 -

Ziele & Aufgaben des LVL

Vielfalt ist gut! Legasthenie und Dyskalkulie sind Teil dieser Vielfalt. Wir alle haben unsere Stärken und Schwächen, unsere Begabungen und Einschränkungen – mit den richtigen Rahmenbedingungen können wir unsere Stärken entfalten und mit unseren Schwächen gut leben.

Zentrales Ziel des LVL ist es, für Menschen mit Legasthenie und Dyskalkulie angemessene Bedingungen in Bremen zu schaffen und individuelle Bildungschancen auf den Weg zu bringen!

Gemeinsam wird vieles leichter!

Bereits vor Jahrzehnten haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, Menschen mit Legasthenie und Dyskalkulie und ihre Familien aktiv zu unterstützen sowie aktuelle Informationen zur Bildungspolitik und über Forschung & Wissenschaft zur Verfügung zu stellen. Sie und Ihr Kind haben Anspruch auf Chancenausgleich und Hilfestellungen. Für diesen Anspruch setzen wir uns ein. Werden Sie Mitglied in unserem Verband – gemeinsam wird vieles leichter.

Tanja Scherle
Bundesvorsitzende

 

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